I-26 W 1/07 (AktE)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-10, I-26 W 1/07 (AktE)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-10, I-26 W 1/07 (AktE)
I-26 W 1/07 (AktE)Tribunal supérieur10 juin 2009
Regest
§§ 304, 305, 53 a AktG, § 12 SpruchG 1. Bei der Aufteilung des Unternehmenswertes auf Vorzugs- und Stammaktien ist die unterschiedliche Ausstattung der Aktien zu berücksichtigen. Die in der Satzung enthaltene Regelung zur Gewinnverwendung ist zu beachten. Die Börsenkursrelation zwischen Vorzugs- und Stammaktien kann als Anhalts-punkt für die Aufteilung des Unternehmenswertes dienen. 2. Der Börsenwert eines Unternehmens bildet im Regelfall die Untergrenze des in Spruchverfahren anzusetzenden Unternehmenswertes; er ist im Übrigen nicht Maßstab für den Unternehmenswert. Liegt der Ertragswert des Unter-nehmens über den Börsenwert, so ist auf den Ertragswert abzustellen. 3. Um die künftige Unternehmensentwicklung für die Berechnung des Unter-nehmenswertes abzuschätzen, kann es sinnvoll sein, ein optimistisches und ein pessimistisches Szenario zu ermitteln, entsprechend der geschätzten Eintrittswahrscheinlichkeit zu gewichten und dann einen Mittelwert zu bilden. 4. Dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre steht auch im Beschwerdever-fahren in Spruchverfahren ein eigenes Beschwerderecht zu.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 1/07 (AktE) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-10
Aktenzeichen: I-26 W 1/07 (AktE)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0610.I26W1.07AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
§§ 304, 305, 53 a AktG, § 12 SpruchG
Bei der Aufteilung des Unternehmenswertes auf Vorzugs- und Stammaktien ist die unterschiedliche Ausstattung der Aktien zu berücksichtigen. Die in der Satzung enthaltene Regelung zur Gewinnverwendung ist zu beachten. Die Börsenkursrelation zwischen Vorzugs- und Stammaktien kann als Anhalts-punkt für die Aufteilung des Unternehmenswertes dienen.
Der Börsenwert eines Unternehmens bildet im Regelfall die Untergrenze des in Spruchverfahren anzusetzenden Unternehmenswertes; er ist im Übrigen nicht Maßstab für den Unternehmenswert. Liegt der Ertragswert des Unter-nehmens über den Börsenwert, so ist auf den Ertragswert abzustellen.
Um die künftige Unternehmensentwicklung für die Berechnung des Unter-nehmenswertes abzuschätzen, kann es sinnvoll sein, ein optimistisches und ein pessimistisches Szenario zu ermitteln, entsprechend der geschätzten Eintrittswahrscheinlichkeit zu gewichten und dann einen Mittelwert zu bilden.
Dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre steht auch im Beschwerdever-fahren in Spruchverfahren ein eigenes Beschwerderecht zu.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden gegen den Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 13.12.2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerde-verfahren sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerinnen.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 11.738.626 € festgesetzt.
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