Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-07-17, I-16 U 163/08

I-16 U 163/08Tribunal supérieur17 juil. 2009

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 163/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-07-17

Aktenzeichen: I-16 U 163/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0717.I16U163.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das am 25. Juli 2008 verkündete Schlussurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten haben der Beklagte zu 1. und der Kläger je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Erstbeklagte zu ¼ zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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