Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-08-27, I-3 Sa 1/09

I-3 Sa 1/09Tribunal supérieur27 août 2009

Regest

FGG §§ 5, 73 Hält sich der Erblasser zur Zeit des Erbfalles in einem „Pflegewohnzentrum“ auf, weil sein Gesundheitszustand eine auf nicht begrenzte Dauer angelegte medizinische und pflegerische Betreuung erfordert, und spricht nichts dafür, dass eine Rückkehr des Erblassers in die zuletzt von ihm bewohnte, an einem anderen Ort befindliche, Wohnung in Betracht zu ziehen ist, so ist der für die örtliche Zuständigkeit nach § 73 FGG maßgebliche letzte Wohnsitz des Erblassers am Ort des „Pflegewohnzentrums“. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2009 – I-3 Sa 1/09

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Sa 1/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-27

Aktenzeichen: I-3 Sa 1/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0827.I3SA1.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

FGG §§ 5, 73

Hält sich der Erblasser zur Zeit des Erbfalles in einem „Pflegewohnzentrum“ auf, weil sein Gesundheitszustand eine auf nicht begrenzte Dauer angelegte medizinische und pflegerische Betreuung erfordert, und spricht nichts dafür, dass eine Rückkehr des Erblassers in die zuletzt von ihm bewohnte, an einem anderen Ort befindliche, Wohnung in Betracht zu ziehen ist, so ist der für die örtliche Zuständigkeit nach § 73 FGG maßgebliche letzte Wohnsitz des Erblassers am Ort des „Pflegewohnzentrums“.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2009 – I-3 Sa 1/09

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht im Sinne des § 73 FGG wird das Amtsgericht Wuppertal bestimmt, § 5 FGG.

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