Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-10-26, I-3 Wx 142/09

I-3 Wx 142/09Tribunal supérieur26 oct. 2009

Regest

HGB §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 13 d-g; 11. Richtlinie 89/666/EWG 1. § 13 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet nicht zur Eintragung einer ausländischen und im ausländischen Register (hier: Luxemburg) eingetragenen Zweigniederlassung in das Handelsregister des inländischen (deutschen) Unternehmens. 2. Das Gesuch um Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung ist auch nicht auf eine aufgrund Gesetzes oder aus dem Gesichtspunkt eines unabweisbaren Bedürfnisses eintragungsfähige Tatsache gerichtet. 3. Den Zwecken des Handelsregisters ist – auch unter Berücksichtigung des Europarechts - hinreichend Rechnung getragen, wenn sowohl die Hauptniederlassung bzw. Gesellschaft als auch die Zweigniederlassungen in dem Handelsregister eines Gerichts desjenigen Landes eingetragen werden, in dem sie belegen sind. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – I-3 Wx 142/09

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 142/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-26

Aktenzeichen: I-3 Wx 142/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1026.I3WX142.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

HGB §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 13 d-g; 11. Richtlinie 89/666/EWG

§ 13 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet nicht zur Eintragung einer ausländischen und im ausländischen Register (hier: Luxemburg) eingetragenen Zweigniederlassung in das Handelsregister des inländischen (deutschen) Unternehmens.

Das Gesuch um Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung ist auch nicht auf eine aufgrund Gesetzes oder aus dem Gesichtspunkt eines unabweisbaren Bedürfnisses eintragungsfähige Tatsache gerichtet.

Den Zwecken des Handelsregisters ist – auch unter Berücksichtigung des Europarechts - hinreichend Rechnung getragen, wenn sowohl die Hauptniederlassung bzw. Gesellschaft als auch die Zweigniederlassungen in dem Handelsregister eines Gerichts desjenigen Landes eingetragen werden, in dem sie belegen sind.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – I-3 Wx 142/09

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000 €

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