Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-24, I-20 W 80/09

I-20 W 80/09Tribunal supérieur24 nov. 2009

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 W 80/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-24

Aktenzeichen: I-20 W 80/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1124.I20W80.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2009 abgeän-dert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird den Antragsgegnerinnen bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an der Geschäftsführung (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten,

unter dem Zeichen c.-X, insbesondere als Firmenschlagwort, sowie unter Domain www.c.x.de Leistungen wie folgt anzubieten und/oder zu erbrin-gen:

• Erstellen von EDV-Programmen;

• EDV-Beratung; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich;

• Installation und Pflege von Datenbanken;

• Installation und Pflege von Software;

• Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Daten- speicherung und Datenverarbeitung für Dritte;

• Daten- und Datenbankmanagement, Netzwerkplanung- und -installation;

• organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich.

Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

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