Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-30, I-3 W 232/09

I-3 W 232/09Tribunal supérieur30 nov. 2009

Regest

BGB §§ 33, 40, 58 Nr. 4, 71 Abs. 1 Satz 1; AktG 241 ff. ; FamFG §§ 38 Abs. 3 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 1. Im Vereinsrecht hat das Registergericht Ordnungsvorschriften (hier: betreffend die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung) nur zu prüfen, wenn im Einzelfall begründete Zweifel am wirksamen Zustandekommen des Beschlusses (hier über eine Satzungsänderung) bestehen. 2. Aus der Versammlungsniederschrift sich ergebende Zweifel, ob die Einladung zu einer zweiten Versammlung einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthielt, werden nicht dadurch ausgeräumt, dass in der Vergangenheit – trotz ähnlicher Fassung der Versammlungsniederschrift - die Einladung zutreffend auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hingewiesen hat. Zu Ermittlungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Einladungserfordernisses darf das Registergericht sich insbesondere dann veranlasst sehen, wenn der betroffene Verein den verbleibenden Zweifel ohne nennenswerten Aufwand durch Vorlage des Einladungsschreibens beheben könnte. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2009 – I-3 W 232/09

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 W 232/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-30

Aktenzeichen: I-3 W 232/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1130.I3W232.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

BGB §§ 33, 40, 58 Nr. 4, 71 Abs. 1 Satz 1; AktG 241 ff. ; FamFG §§ 38 Abs. 3 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2

Im Vereinsrecht hat das Registergericht Ordnungsvorschriften (hier: betreffend die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung) nur zu prüfen, wenn im Einzelfall begründete Zweifel am wirksamen Zustandekommen des Beschlusses (hier über eine Satzungsänderung) bestehen.

Aus der Versammlungsniederschrift sich ergebende Zweifel, ob die Einladung zu einer zweiten Versammlung einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthielt, werden nicht dadurch ausgeräumt, dass in der Vergangenheit – trotz ähnlicher Fassung der Versammlungsniederschrift - die Einladung zutreffend auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hingewiesen hat.

Zu Ermittlungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Einladungserfordernisses darf das Registergericht sich insbesondere dann veranlasst sehen, wenn der betroffene Verein den verbleibenden Zweifel ohne nennenswerten Aufwand durch Vorlage des Einladungsschreibens beheben könnte.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2009 – I-3 W 232/09

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000 €.

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