II-8 WF 155/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-22, II-8 WF 155/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-22, II-8 WF 155/09
II-8 WF 155/09Tribunal supérieur22 déc. 2009
Regest
Wird eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebens-jahr vollendet hat, tatsächlich ausgeübt, kommt der Abzug eines Betreuungsbonus oder die Teilanrechnung der Einkünfte nach § 1577 Abs. 2 BGB im Regelfall nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit bereits im Trennungsjahr aufgenommen wurde.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 155/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-22
Aktenzeichen: II-8 WF 155/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1222.II8WF155.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Wird eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebens-jahr vollendet hat, tatsächlich ausgeübt, kommt der Abzug eines Betreuungsbonus oder die Teilanrechnung der Einkünfte nach § 1577 Abs. 2 BGB im Regelfall nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit bereits im Trennungsjahr aufgenommen wurde.
Tenor
wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 30.6.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für den Antrag zu 2) dahin abgeän-dert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Unter-haltsforderung in Höhe von
985 € für die Monate Oktober und November 2008,
668 € für den Monat Dezember 2008 und
328 € für die Zeit ab Januar 2008
(abzüglich des auf den Trennungsunterhalt entfallenden Anteils der in der Klageschrift aufgeführten geleisteten Zahlungen)
bewilligt wird.
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