Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-23, VII-Verg 30/09

VII-Verg 30/09Tribunal supérieur23 déc. 2009

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 30/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-12-23

Aktenzeichen: VII-Verg 30/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1223.VII.VERG30.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigela-denen wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes (VK 3-154/09) vom 21. August 2009 aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag und die Anschlussbeschwerde der Antrag-stellerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der An-tragsgegnerin und der Beigeladenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwenigen Aufwendungen trägt die Antragstellerin.

Die Hinzuziehung von anwaltlichen Bevollmächtigten war für die An-tragsgegnerin und die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekam-mer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt.

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