Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-04, I-3 Wx 217/09

I-3 Wx 217/09Tribunal supérieur4 janv. 2010

Regest

GBO § 35 Abs. 1 Satz 2 Gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass zur Feststellung der Erbfolge tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind, so ist die von einem überlebenden Ehegatten oder einem Abkömmling vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung zum Nachweis für die negative Tatsache, dass außer einem bestimmten, zum Erben eingesetzten Abkömmling des Erblassers keine weiteren, das Erbrecht dieses Berufenen schmälernden Abkömmlinge vorhanden sind, im Grundbuchantragsverfahren grundsätzlich als Beweismittel zu berücksichtigen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Januar 2010 – I-3 Wx 217/09

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 217/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-04

Aktenzeichen: I-3 Wx 217/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0104.I3WX217.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

GBO § 35 Abs. 1 Satz 2

Gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass zur Feststellung der Erbfolge tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind, so ist die von einem überlebenden Ehegatten oder einem Abkömmling vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung zum Nachweis für die negative Tatsache, dass außer einem bestimmten, zum Erben eingesetzten Abkömmling des Erblassers keine weiteren, das Erbrecht dieses Berufenen schmälernden Abkömmlinge vorhanden sind, im Grundbuchantragsverfahren grundsätzlich als Beweismittel zu berücksichtigen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Januar 2010 – I-3 Wx 217/09

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird geändert.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Kleve vom 18. Dezember 2008/20. Februar 2009 wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

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