Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-01-19, I-1 U 140/09

I-1 U 140/09Tribunal supérieur19 janv. 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 140/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-19

Aktenzeichen: I-1 U 140/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0119.I1U140.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 8. Juli 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 2 b des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. August 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2008 zu zah-len.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandene Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2009 an Rechtsanwalt xxx.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 36/100 dem Kläger und zu 64/100 den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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