VII-Verg 36/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-10, VII-Verg 36/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-02-10, VII-Verg 36/09
VII-Verg 36/09Tribunal supérieur10 févr. 2010
Regest
1. Die Aufnahme einer Bedarfsposition in die Vergabeunterlagen ist nicht zu beanstanden, wenn im Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen für den Auftraggeber nicht voraussehbar und zumutbar aufzuklären ist, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Leistungen bei der Auftragsausführung erforderlich sein werden, daran ein anzuerkennendes Bedürfnis besteht und Bedarfspositionen in den Vergabeunterlagen hinreichend deutlich als solche gekennzeichnet sowie bei verständiger Sicht der Dinge für einen fachkundigen Bieter als solche unzweideutig zu erkennen sind. 2. Bedarfsleistungen (Bedarfspositionen) müssen vom öffentlichen Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung nicht angegeben werden (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2008 - VII-Verg 57/06). 3. Die für Bedarfspositionen abgefragten und angegebenen Preise sind vom Auftraggeber grundsätzlich in die Angebotswertung einzustellen. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn ein Bedarf im Zeitpunkt der Angebotswer-tung weiterhin nicht voraussehbar ist und die Notwendigkeit einer Beschaf-fung auch bei sorgsamer Ausschöpfung der dem Auftraggeber bis dahin zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden kann. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.2.2010 - VII-Verg 36/09 (Vorinstanz: Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschl. v. 8.9.2009 - VK - 17/2009-L)
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 36/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-10
Aktenzeichen: VII-Verg 36/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0210.VII.VERG36.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Leitsätze
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Die Aufnahme einer Bedarfsposition in die Vergabeunterlagen ist nicht zu beanstanden, wenn im Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen für den Auftraggeber nicht voraussehbar und zumutbar aufzuklären ist, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Leistungen bei der Auftragsausführung erforderlich sein werden, daran ein anzuerkennendes Bedürfnis besteht und Bedarfspositionen in den Vergabeunterlagen hinreichend deutlich als solche gekennzeichnet sowie bei verständiger Sicht der Dinge für einen fachkundigen Bieter als solche unzweideutig zu erkennen sind.
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Bedarfsleistungen (Bedarfspositionen) müssen vom öffentlichen Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung nicht angegeben werden (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2008 - VII-Verg 57/06).
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Die für Bedarfspositionen abgefragten und angegebenen Preise sind vom Auftraggeber grundsätzlich in die Angebotswertung einzustellen. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn ein Bedarf im Zeitpunkt der Angebotswer-tung weiterhin nicht voraussehbar ist und die Notwendigkeit einer Beschaf-fung auch bei sorgsamer Ausschöpfung der dem Auftraggeber bis dahin zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden kann.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.2.2010 - VII-Verg 36/09
(Vorinstanz: Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschl. v. 8.9.2009 - VK - 17/2009-L)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. September 2009 (VK - 17/2009-L) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.
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