Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-08, I-20 U 177/08

I-20 U 177/08Tribunal supérieur8 mars 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 177/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-08

Aktenzeichen: I-20 U 177/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0308.I20U177.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Juli 2008 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € zu unterlassen, zur Bezeichnung seiner beruflichen Tätigkeit den Begriff „Wirtschaftsprüfer“ zu verwenden, insbesondere wenn dies durch den Hinweis „griechischer Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ geschieht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelas-sen, eine Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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