Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-24, VI-3 Kart 51/09 (V)

VI-3 Kart 51/09 (V)Tribunal supérieur24 mars 2010

Regest

Leitsätze § 21a EnWG; § 6 Abs. 2, § 9, § 34 ARegV 1. Die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2 ARegV gibt der Regulierungsbehörde verbindlich vor, bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen für die erste Anreizregulierungsperiode das Ergebnis der in der letzten Entgeltgenehmigung vorgenommenen Kostenprüfung als Ausgangsniveau heranzuziehen. Dieses ist nicht mit Blick auf nachträgliche Erkenntnisse aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu aktualisieren. 2. § 6 Abs. 2 ARegV sieht keinen Inflationsausgleich vor, wenn als Ausgangsniveau das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung heranzuziehen ist, die auf der Datengrundlage eines vor dem Jahr 2006 liegenden Geschäftsjahres beruht. Ist die letzte Entgeltgenehmigung auf der Datengrundlage des Jahres 2005 erfolgt, kommt daher eine Erhöhung des Ausgangsniveaus um einen Inflationsfaktor von 1,7 % auch nicht in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 3 ARegV in Betracht. Insoweit handelt es sich um eine Sonderregelung, die nur auf solche kleinen Netzbetreiber Anwendung findet, die sich für das vereinfachte Verfahren entschieden haben. 3. Mit der Implementierung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Methodik der Anreizregulierung hat der Verordnungsgeber die ihm eingeräumte Verordnungsbefugnis nicht überschritten. Er korrigiert die im Verbraucherpreisindex abgebildete gesamtwirtschaftliche Produktivitäts-entwicklung lediglich und gestaltet somit den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung sachgerecht aus. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, inwieweit in Strom- oder Gasnetzen als monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu realisieren sind als in wettbewerblich organisierten Märkten, ist auch angesichts ihres prognostischen Charakters gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 51/09 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-24

Aktenzeichen: VI-3 Kart 51/09 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0324.VI3KART51.09V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Leitsätze

§ 21a EnWG; § 6 Abs. 2, § 9, § 34 ARegV

  1. Die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2 ARegV gibt der Regulierungsbehörde verbindlich vor, bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen für die erste Anreizregulierungsperiode das Ergebnis der in der letzten Entgeltgenehmigung vorgenommenen Kostenprüfung als Ausgangsniveau heranzuziehen. Dieses ist nicht mit Blick auf nachträgliche Erkenntnisse aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu aktualisieren.

  2. § 6 Abs. 2 ARegV sieht keinen Inflationsausgleich vor, wenn als Ausgangsniveau das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung heranzuziehen ist, die auf der Datengrundlage eines vor dem Jahr 2006 liegenden Geschäftsjahres beruht. Ist die letzte Entgeltgenehmigung auf der Datengrundlage des Jahres 2005 erfolgt, kommt daher eine Erhöhung des Ausgangsniveaus um einen Inflationsfaktor von 1,7 % auch nicht in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 3 ARegV in Betracht. Insoweit handelt es sich um eine Sonderregelung, die nur auf solche kleinen Netzbetreiber Anwendung findet, die sich für das vereinfachte Verfahren entschieden haben.

  3. Mit der Implementierung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Methodik der Anreizregulierung hat der Verordnungsgeber die ihm eingeräumte Verordnungsbefugnis nicht überschritten. Er korrigiert die im Verbraucherpreisindex abgebildete gesamtwirtschaftliche Produktivitäts-entwicklung lediglich und gestaltet somit den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung sachgerecht aus. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, inwieweit in Strom- oder Gasnetzen als monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu realisieren sind als in wettbewerblich organisierten Märkten, ist auch angesichts ihres prognostischen Charakters gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 12. Dezember 2008 - BK 9- - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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