Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-13, I-20 U 25/09

I-20 U 25/09Tribunal supérieur13 avr. 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 25/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-13

Aktenzeichen: I-20 U 25/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0413.I20U25.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchen-gladbach wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors wie folgt gefasst wird:

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, selbst oder durch Drit-te, auf die Kündigung der Verträge der Klägerin mit ihren Handelsvertre-tern durch die Klägerin selbst hinzuwirken, indem den Handelsvertretern vorgeschlagen wird, Versicherungsverträge oder Kapitalanlageprodukte für die Beklagte zu 1. zu vermitteln, und zwar durch eingeschaltete Stroh-leute.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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