Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-19, I-9 U 244/09

I-9 U 244/09Tribunal supérieur19 avr. 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 244/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-19

Aktenzeichen: I-9 U 244/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0419.I9U244.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Oktober 2009 verkündete Ur-teil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übernahme der hierfür ent-stehenden Kosten durch die Klägerin die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts E... am Rhein von E..., Blatt ... A, in Abteilung II, lfd. Nr. 2, ein-getragenen Grunddienstbarkeit zu bewilligen, soweit sie zugunsten des je-weiligen Eigentümers des Grundstücks Gemarkung E... Flur ... Flurstück ... bestellt ist.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, Zug um Zug gegen Übernahme der hierfür entstehenden Kosten durch die Klägerin die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts E... am Rhein von E..., Blatt ..., in Abteilung II, lfd. Nr. 15, eingetragenen Grunddienstbarkeit zu bewilligen, soweit sie zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Gemarkung E... Flur ... Flurstück ... bestellt ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 179,25 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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