Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-19, III-1 Ws 23/10

III-1 Ws 23/10Tribunal supérieur19 avr. 2010

Regest

1. Die Fertigung einer schriftlichen Übersetzung des Wortlauts geführter Telefonate ist auch dann nach § 11 JVEG zu vergüten, wenn das zu übersetzende Material nicht als schriftlicher Text, sondern als Tonträger- oder Telekommunikationsaufzeichnung vorliegt. 2. Neben dem Zeilenhonorar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG fällt keine gesonderte Vergütung für den Zeitaufwand an, der bei der Vorbereitung der Übersetzung entsteht. 3. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG betrifft nur den Ersatz aufgewendeter besonderer Kosten in Form von Drittauslagen, die bei dem Übersetzer im Verlauf der Auftragserledigung angefallen sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-1 Ws 23/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-19

Aktenzeichen: III-1 Ws 23/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0419.III1WS23.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Leitsätze

  1. Die Fertigung einer schriftlichen Übersetzung des Wortlauts geführter Telefonate ist auch dann nach § 11 JVEG zu vergüten, wenn das zu übersetzende Material nicht als schriftlicher Text, sondern als Tonträger- oder Telekommunikationsaufzeichnung vorliegt.

  2. Neben dem Zeilenhonorar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG fällt keine gesonderte Vergütung für den Zeitaufwand an, der bei der Vorbereitung der Übersetzung entsteht.

  3. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG betrifft nur den Ersatz aufgewendeter besonderer Kosten in Form von Drittauslagen, die bei dem Übersetzer im Verlauf der Auftragserledigung angefallen sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss der 11. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2009 – 011 KLs 48/08 – wie folgt abgeändert:

Das dem Antragsteller noch zu gewährende Honorar wird auf 4.635,05 € festgesetzt.

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