I-15 U 11/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-05-19, I-15 U 11/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-05-19, I-15 U 11/09
I-15 U 11/09Tribunal supérieur19 mai 2010
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 11/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-19
Aktenzeichen: I-15 U 11/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0519.I15U11.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 4. Dezember 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, den Namen, den Vornamen und die Festnetznummer des Klägers zu Betreuungs- und/oder Werbezwecken zu nutzen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 92,5 %, die Beklagte 5 % und die Klägerin weitere 2,5 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 5 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 92,5 % und die Klägerin zu 2,5 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils ande-ren Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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