Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-15, II-7 WF 10/10

II-7 WF 10/10Tribunal supérieur15 juin 2010

Regest

Für ein Versorgungsausgleichsverfahren ist nach § 50 FamGKG auch dann ein Gegenstandswert festzusetzen, wenn Anträge nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 WF 10/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-15

Aktenzeichen: II-7 WF 10/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0615.II7WF10.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: § 50 FamGKG

Leitsätze

Für ein Versorgungsausgleichsverfahren ist nach § 50 FamGKG auch dann ein Gegenstandswert festzusetzen, wenn Anträge nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antrag-stellerin wird der Gegenstandswertbeschluss des Amtsgerichts Erke-lenz vom 15.12.2009 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 1.590 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 €.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S. 4, 57 Abs. 7 FamGKG).

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