I-16 U 191/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-25, I-16 U 191/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-25, I-16 U 191/09
I-16 U 191/09Tribunal supérieur25 juin 2010
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 191/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-25
Aktenzeichen: I-16 U 191/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0625.I16U191.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.10.2009 verkündete Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 240,18 € sowie weitere 16.919,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 11.01.2008 zu zahlen. Der weitergehende, auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gerichtete Klageantrag wird abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewie-sen.
Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleiben dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 72% und die Beklagte zu 28 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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