II-8 UF 14/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-07, II-8 UF 14/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-07, II-8 UF 14/10
II-8 UF 14/10Tribunal supérieur7 juil. 2010
Regest
§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 3, 5 BGB: Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 14/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-07
Aktenzeichen: II-8 UF 14/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0707.II8UF14.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 3, 5 BGB:
Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familienge-richt - Erkelenz vom 17.12.2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des Zwischenver-gleichs vor dem Amtsgericht vom 03.11.2005 für die Zeit ab August 2008 monat-lichen Trennungsunterhalt von 803 € abzüglich für die Zeit von August 2008 bis Mai 2010 monatlich geleisteter 550 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.827 €
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