I-3 Wx 123/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-14, I-3 Wx 123/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-14, I-3 Wx 123/10
I-3 Wx 123/10Tribunal supérieur14 juil. 2010
Regest
BGB §§ 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO §§ 22, 29; AktG § 273 Abs. 4 (analog) 1. Der mit den Mitteln des § 29 GBO zu erbringende Nachweis, dass bei der als Berechtigte eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts eingetragenen GmbH nach Eintragung der Beendigung der Liquidation und des Erlöschens der Firma keinerlei Vermögen mehr vorhanden, diese daher nicht mehr existent und das Vorkaufsrecht deshalb untergegangen ist, setzt zusätzlich den Nachweis voraus, dass die GmbH das Vorkaufsrecht nicht vor ihrem Erlöschen im Rahmen einer Teilübertragung des Unternehmens nach § 1059a Nr. 2 BGB (mit-) übertragen hat. 2. In der Eintragung eines subjektiv persönlichen Vorkaufsrechts für eine GmbH liegt – unabhängig von der Frage, ob es (noch) Vermögenswert besitzt und damit unverteiltes Vermögen der Gesellschaft darstellt – eine formale Rechtsposition, deren angestrebte Beseitigung (Löschung) eine Nachtragsliquidation erfordert. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2010 – I-3 Wx 123/10
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 123/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-14
Aktenzeichen: I-3 Wx 123/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0714.I3WX123.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
BGB §§ 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO §§ 22, 29; AktG § 273 Abs. 4 (analog)
Der mit den Mitteln des § 29 GBO zu erbringende Nachweis, dass bei der als Berechtigte eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts eingetragenen GmbH nach Eintragung der Beendigung der Liquidation und des Erlöschens der Firma keinerlei Vermögen mehr vorhanden, diese daher nicht mehr existent und das Vorkaufsrecht deshalb untergegangen ist, setzt zusätzlich den Nachweis voraus, dass die GmbH das Vorkaufsrecht nicht vor ihrem Erlöschen im Rahmen einer Teilübertragung des Unternehmens nach § 1059a Nr. 2 BGB (mit-) übertragen hat.
In der Eintragung eines subjektiv persönlichen Vorkaufsrechts für eine GmbH liegt – unabhängig von der Frage, ob es (noch) Vermögenswert besitzt und damit unverteiltes Vermögen der Gesellschaft darstellt – eine formale Rechtsposition, deren angestrebte Beseitigung (Löschung) eine Nachtragsliquidation erfordert.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2010 – I-3 Wx 123/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Wert: 1.000,- Euro.
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