Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-30, 20 U 153/09

20 U 153/09Tribunal supérieur30 juil. 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 20 U 153/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-30

Aktenzeichen: 20 U 153/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0730.20U153.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juli 2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich das Verbot unter 1. in der Formel des angefochtenen Urteils auf die Verwendung der genannten Kennzeichen für den auf Vertrieb von Sitzelementen und Automotive-Interieur gerichteten Geschäftsbetrieb bezieht und dass die Bezeichnungen insbesondere in der Form „A…“ sowie „B…“ untersagt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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