Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-09-17, I-2 U 71/08

I-2 U 71/08Tribunal supérieur17 sept. 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 71/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-17

Aktenzeichen: I-2 U 71/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0917.I2U71.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 01.07.2008 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Urteilsausspruch nur auf solche Trainingsgeräte bezieht, deren Halteelement bewegbar geführt ist.

II.

Auf die Anschlussberufung wird die Beklagte darüber hinaus verurteilt,

die im landgerichtlichen Urteilsausspruch zu I.1. bezeichneten Trainingsgeräte, deren Halteelement bewegbar geführt ist, gegenüber den gewerblichen Abneh-mern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts vom 01.07.2008, Urteil des Senats vom 17.09.2009) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu er-statten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen;

an den Kläger 3.762,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2009 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 420.000,-- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert wird auf 525.000,-- Euro festgesetzt.

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