Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-27, II-8 UF 38/10

II-8 UF 38/10Tribunal supérieur27 oct. 2010

Regest

(Zu §§ 1601 ff BGB; 94, 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) 1) Der Barbetrag gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII kann vom Unterhaltspflichtigen nicht verlangt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte über auf die Heimkosten anrech-nungsfreie eigene Mittel verfügt, die den Barbetrag deutlich übersteigen. 2) Der Unterhaltspflichtige hat ein über einen Schonbetrag von 75.000 € hinausgehendes Vermögen zur Bestreitung des Elternunterhalts einzusetzen; die Berechnung dieses Einsatzes erfolgt nach § 14 BewG (Tabelle 9).

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 38/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-27

Aktenzeichen: II-8 UF 38/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1027.II8UF38.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

(Zu §§ 1601 ff BGB; 94, 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII)

Der Barbetrag gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII kann vom Unterhaltspflichtigen nicht verlangt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte über auf die Heimkosten anrech-nungsfreie eigene Mittel verfügt, die den Barbetrag deutlich übersteigen.

Der Unterhaltspflichtige hat ein über einen Schonbetrag von 75.000 € hinausgehendes Vermögen zur Bestreitung des Elternunterhalts einzusetzen; die Berechnung dieses Einsatzes erfolgt nach § 14 BewG (Tabelle 9).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familienge-richt - Wesel vom 08.02.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

  1. für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 31.07.2010 einen

Unterhaltsrückstand von 11.556,37 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

6.733,91 € für die Zeit vom 13.08.2009 bis zum 04.09.2009,

7.208,91 € für die Zeit vom 05.09.2009 bis zum 04.10.2009,

7.683,91 € für die Zeit vom 05.10.2009 bis zum 04.11.2009,

8.082,71 € für die Zeit vom 05.11.2009 bis zum 04.12.2009,

8.557,71 € für die Zeit vom 05.12.2009 bis zum 04.01.2010,

8.953,02 € für die Zeit vom 05.01.2010 bis zum 04.02.2010,

9.428,02 € für die Zeit vom 05.02.2010 bis zum 04.03.2010,

9.903,02 € für die Zeit vom 05.03.2010 bis zum 04.04.2010,

10.081,83 € für die Zeit vom 05.04.2010 bis zum 04.05.2010,

10.556,83 € für die Zeit vom 05.05.2010 bis zum 04.06.2010,

10.962,14 € für die Zeit vom 05.06.2010 bis zum 04.07.2010,

11.437,14 € für die Zeit vom 05.07.2010 bis zum 04.08.2010 und

11.556,37 € seit dem 05.08.2010 zu zahlen;

  1. ab August 2010 einen monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbetrag für seine Mutter H. A. , geb. am 30.01.1915, in Höhe von 450 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. Kalendertag des jeweiligen Monats zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼, der Beklagte ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.700 € festgesetzt.

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