Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-11-03, I-3 Wx 231/10

I-3 Wx 231/10Tribunal supérieur3 nov. 2010

Regest

GmbHG §§ 3 Abs. 1 Nr. 2; 10 Abs. 1 Satz 1 1. Der bei der Eintragung in das Handelsregister anzugebende Gegenstand des Unternehmens ist regelmäßig über allgemeine Angaben (hier: „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“) hinaus zu individualisieren. 2. Die Vielfalt beabsichtigter Geschäfte schließt eine Individualisierung des Unternehmensgegenstandes nicht aus, wenn der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise ohne besondere Schwierigkeiten (z. B. als „Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere (…)“) hinreichend erkennbar gemacht werden kann. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2010 – I-3 Wx 231/10

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 231/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-03

Aktenzeichen: I-3 Wx 231/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1103.I3WX231.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

GmbHG §§ 3 Abs. 1 Nr. 2; 10 Abs. 1 Satz 1

Der bei der Eintragung in das Handelsregister anzugebende Gegenstand des Unternehmens ist regelmäßig über allgemeine Angaben (hier: „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“) hinaus zu individualisieren.

Die Vielfalt beabsichtigter Geschäfte schließt eine Individualisierung des Unternehmensgegenstandes nicht aus, wenn der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise ohne besondere Schwierigkeiten (z. B. als „Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere (…)“) hinreichend erkennbar gemacht werden kann.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2010 – I-3 Wx 231/10

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000 Euro.

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