Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-11-19, I-17 U 15/07

I-17 U 15/07Tribunal supérieur19 nov. 2010

Regest

1. Zur Unwirksamkeit einer persönlichen Haftungsübernahme und notariellen Unterwerfungserklärung bei Unwirksamkeit einer Vollmachtserklärung nach den Vorschriften des RBerG im Rahmen eines finanzierten Immobilenkaufs über einen Treuhänder 2. Zur Unwirksamkeit von Darlehensverträgen mangels Rechtsscheins einer wirksam erteilten Vollmacht und zur Beweislast für das Vorliegen einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde 3. Zur Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungswiderklage

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 15/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-19

Aktenzeichen: I-17 U 15/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1119.I17U15.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 256 Abs. 2, 767; RBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 171, 172, 812

Leitsätze

Zur Unwirksamkeit einer persönlichen Haftungsübernahme und notariellen Unterwerfungserklärung bei Unwirksamkeit einer Vollmachtserklärung nach den Vorschriften des RBerG im Rahmen eines finanzierten Immobilenkaufs über einen Treuhänder

Zur Unwirksamkeit von Darlehensverträgen mangels Rechtsscheins einer wirksam erteilten Vollmacht und zur Beweislast für das Vorliegen einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde

Zur Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungswiderklage

Tenor

Das am 20. Dezember 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (3 O 185/05) wird abgeändert und deren Versäumnisurteil vom 14. Dezember 2005 aufgehoben.

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars K. aus Ludwigshafen vom 31. März 1992 (UR-Nr. 1163/92) wird für unzulässig erklärt, soweit sie gegen das persönliche Vermögen der Kläger gerichtet ist.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen 0240101-87 und 0240101-88 keine Ansprüche gegen die Kläger zustehen.

Die Zwischenfeststellungswiderklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläger im Verhandlungstermin am 14. Dezember 2005 entstandenen Kosten, die den Klägern auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 78.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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