Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-11-25, I-8 U 57/10

I-8 U 57/10Tribunal supérieur25 nov. 2010

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 57/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-25

Aktenzeichen: I-8 U 57/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1125.I8U57.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.3.2010 verkündete

Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung

des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt

neu gefasst :

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

an die Klägerin 10.000 € Schmerzensgeld, weitere

631,50 € zum Ausgleich des materiellen Schadens

und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 837,52 €

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die

Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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