I-6 U 167/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-02, I-6 U 167/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-02, I-6 U 167/09
I-6 U 167/09Tribunal supérieur2 déc. 2010
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 167/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-02
Aktenzeichen: I-6 U 167/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1202.I6U167.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 20. Oktober 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 16 O 188/08 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und Abweisung der weitergehenden Klage abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 49.487,20 € wie folgt zu zahlen:
a)
30.450,- € (Beteiligungssumme VIP 3) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 10. Dezember 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der MTM Medien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 30.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG,
b)
14.875,- € (Beteiligungssumme VIP 4) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 13. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der MTM Medien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG,
c)
weitere 1.710,- € (Säumniszinsen VIP 3) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 10. Dezember 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der MTM Medien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 30.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG, dies darüber hinaus Zug um Zug gegen Abtretung aller zukünftigen Ansprüche des Herrn A. gegen das für ihn zuständige Finanzamt, die sich aus einer erneuten Korrektur seiner Einkommensteuerbescheide auf Grund einer Änderung des Grundlagenbescheids bezüglich der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG ergeben,
d)
weitere 572,- € (Säumniszinsen VIP 4) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 13. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der MTM Medien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG, dies darüber hinaus Zug um Zug gegen Abtretung aller zukünftigen Ansprüche des Herrn A. gegen das für ihn zuständige Finanzamt, die sich aus einer erneuten Korrektur seiner Einkommensteuerbescheide auf Grund einer Änderung des Grundlagenbescheids bezüglich der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG ergeben,
e)
weitere 1.880,20 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 10. Dezember 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der MTM Medien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 30.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG sowie Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 13. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der MTM Medien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der Film & Enter-tainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 10. Dezember 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der MTM Medien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 30.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG alle finanziellen Nachteile zu ersetzen, die ihrem Ehemann, Herrn A. mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 10. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 30.000,- € entstanden sind oder noch entstehen werden, auch solche, die mit der Verpflichtung zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 10. Dezember 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der MTM Medien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 30.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG an die Beklagte in Zusammenhang stehen. Es wird klargestellt, dass diese Verpflichtung ausschließlich auf Ersatz des negativen Inte-resses des Zedenten Herrn A. gerichtet ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 13. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der MTM Medien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG alle finanziellen Nachteile zu ersetzen, die ihrem Ehemann, Herrn A. mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 13. Dezember 2004 gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,- € entstanden sind oder noch entstehen werden, auch solche, die mit der Verpflichtung zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 13. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der MTM Medien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG an die Beklagte in Zusammenhang stehen. Es wird klargestellt, dass diese Verpflichtung ausschließlich auf Ersatz des negativen Inte-resses des Zedenten A. gerichtet ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 13. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der MTM Medien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG mit Fälligkeit zum 30. November 2014 den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach dem Betrag entspricht, der zur Ablösung des von dem Zedenten A. bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG zur Teilfinanzierung der am 13. Dezember 2004 gezeichneten Anteile aufgenommenen Darlehens zum Darlehenskonto erforderlich ist.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte sowohl mit der Annahme der Übertragung der Rechte und Pflichten des Herrn A. aus dem mit Zeichnungsschein vom 10. Dezember 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der MTM Medien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 30.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG sowie mit der Annahme der Übertragung der Rechte und Pflichten des Herrn A. aus dem mit Zeichnungsschein vom 13. Dezember 2004 begründeten Treuhandvertrag mit der MTM Medien Treuhand München Vermögensverwaltung GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,- € an der Film & Enter-tainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG in Verzug befindet.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klä-gerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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