VI-U (Kart) 17/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-08, VI-U (Kart) 17/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-12-08, VI-U (Kart) 17/10
VI-U (Kart) 17/10Tribunal supérieur8 déc. 2010
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 17/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-08
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 17/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1208.VI.U.KART17.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juli 2010 verkündete Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teil-weise abgeändert und im Ausspruch zur Hauptsache insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Klage wird – soweit über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist - abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu ¾ und der Beklagten zu ¼ auferlegt.
Im Übrigen verbleibt es bei den Kostenentscheidungen des am 15. Juli 2010 verkündeten Schlussurteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Köln.
Die Kosten des nunmehrigen Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn die je-weils vollstreckende Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer des Klägers wird auf 59.596,25 € festgesetzt.
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