VI-3 Kart 185/09 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-01-12, VI-3 Kart 185/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-01-12, VI-3 Kart 185/09 (V)
VI-3 Kart 185/09 (V)Tribunal supérieur12 janv. 2011
Regest
§ 21a EnWG; §§ 11 Abs. 2, 12-14, 16, 29 ff. ARegV; § 8 StromNEV 1. Der Verordnungsgeber gewährleistet durch verschiedene Mechanismen die Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der individuellen Effizienzvorgabe, die auf der Grundlage des im Effizienzvergleich ermittelten Effizienzwerts gebildet wird. 2. Die von der Bundesnetzagentur im Verfahren des Effizienzvergleichs gewonnenen Ergebnisse sind im Beschwerdeverfahren nicht von Amts wegen auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen. Gerichtlich nachprüfbar kann nur sein, ob die Bundesnetzagentur den individuellen Effizienzwert des betroffenen Netzbetreibers ohne einen ihn nachweislich belastenden Verfahrensfehler ermittelt hat. 3. Die kalkulatorische Gewerbesteuer und Kapitalkosten für Altanlagen sind nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen. 4. Um Verzerrungen im Effizienzvergleich auszuschließen, sind nicht nur Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen, sondern auch solche aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen erlösmindernd als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile iSd § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV zu behandeln.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 185/09 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-12
Aktenzeichen: VI-3 Kart 185/09 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0112.VI3KART185.09V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 21a EnWG; §§ 11 Abs. 2, 12-14, 16, 29 ff. ARegV; § 8 StromNEV
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Der Verordnungsgeber gewährleistet durch verschiedene Mechanismen die Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der individuellen Effizienzvorgabe, die auf der Grundlage des im Effizienzvergleich ermittelten Effizienzwerts gebildet wird.
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Die von der Bundesnetzagentur im Verfahren des Effizienzvergleichs gewonnenen Ergebnisse sind im Beschwerdeverfahren nicht von Amts wegen auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen. Gerichtlich nachprüfbar kann nur sein, ob die Bundesnetzagentur den individuellen Effizienzwert des betroffenen Netzbetreibers ohne einen ihn nachweislich belastenden Verfahrensfehler ermittelt hat.
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Die kalkulatorische Gewerbesteuer und Kapitalkosten für Altanlagen sind nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen.
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Um Verzerrungen im Effizienzvergleich auszuschließen, sind nicht nur Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen, sondern auch solche aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen erlösmindernd als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile iSd § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV zu behandeln.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom - BK 8-08/ . . . - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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