Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-01-31, I-3 Wx 21/11

I-3 Wx 21/11Tribunal supérieur31 janv. 2011

Regest

BGB §§ 119 Abs. 2; 1945, 1954, 1955 Schlägt ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen die Erbschaft aus, weil er „befürchtet, dass da nur Schulden sind“, so kann er, wenn sich später die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt , seine Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums anfechten. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2011 – I-3 Wx 21/11

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 21/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-31

Aktenzeichen: I-3 Wx 21/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0131.I3WX21.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

BGB §§ 119 Abs. 2; 1945, 1954, 1955

Schlägt ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen die Erbschaft aus, weil er „befürchtet, dass da nur Schulden sind“, so kann er, wenn sich später die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt , seine Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums anfechten.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2011 – I-3 Wx 21/11

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 3

zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 75.663,- Euro.

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