IV-3 RBs 52/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-04, IV-3 RBs 52/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-04, IV-3 RBs 52/11
IV-3 RBs 52/11Tribunal supérieur4 avr. 2011
Regest
Leitsatz OWiG §§ 74 Abs. 1 u. Abs. 2, 80 Abs. 3 Satz 3 StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Begründet der Betroffene seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darauf gestützt wird, dass das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Ver-handlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, obwohl die Haupt-verhandlung nach Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen hätte durchgeführt werden müssen, ist darzulegen, welcher Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben sind. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 4. April 2011, IV-3 RBs 52/11
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-3 RBs 52/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-04
Aktenzeichen: IV-3 RBs 52/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0404.IV3RBS52.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
Leitsatz
OWiG §§ 74 Abs. 1 u. Abs. 2, 80 Abs. 3 Satz 3
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Begründet der Betroffene seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darauf gestützt wird, dass das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Ver-handlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, obwohl die Haupt-verhandlung nach Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen hätte durchgeführt werden müssen, ist darzulegen, welcher Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben sind.
OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 4. April 2011, IV-3 RBs 52/11
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
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