Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-11, I-17 W 14/11

I-17 W 14/11Tribunal supérieur11 avr. 2011

Regest

Klagt der Zessionar einen Anspruch ein, der durch seinen Prozessbevollmächtigten im Auftrag eines Zedenten vorgerichtlich angemahnt worden war, kann die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr des Anwalts auf seine im Klageverfahren verdiente Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 W 14/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-11

Aktenzeichen: I-17 W 14/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0411.I17W14.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: RVG § 15a, RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV

Leitsätze

Klagt der Zessionar einen Anspruch ein, der durch seinen Prozessbevollmächtigten im Auftrag eines Zedenten vorgerichtlich angemahnt worden war, kann die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr des Anwalts auf seine im Klageverfahren verdiente Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen sein.

Tenor

Das Verfahren wird dem 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Klägerin vorgelegt.

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