Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-09, I-10 U 148/10

I-10 U 148/10Tribunal supérieur9 juin 2011

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 148/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-09

Aktenzeichen: I-10 U 148/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0609.I10U148.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. November 2011 verkündete Ur-teil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Widerklageantrag zu 1) als unzulässig wird der Kläger verurteilt, seine Zahlungen zum 31.05.2010 zu 916,86 € und zum 11.08.2010 zu 611,24 € für vorbehaltlos zu erklären.

Hinsichtlich des Widerklageantrags zu 2), den Kläger zu verurteilen, an die Be-klagte als Mietsicherheitsleistung einen unverzinslichen Betrag von 10.798,50 € zu zahlen, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache (übereinstimmend) erledigt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen der Kläger zu 82 %, die Beklagte zu 18 %.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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