Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-28, II-8 UF 199/10

II-8 UF 199/10Tribunal supérieur28 juin 2011

Regest

Der Ausgleich geringwertiger Anrechte ist in Betracht zu ziehen, wenn der Aus-gleichsberechtigte hierauf dringend angewiesen ist. Dies ist jedoch erst anzuneh-men, wenn der Ausgleichsberechtigte auch bei Ausschöpfung seiner Erwerbsmög-lichkeiten nicht in der Lage wäre, eine das Existenzminimum sichernde Altersrente zu erarbeiten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 199/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-28

Aktenzeichen: II-8 UF 199/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0628.II8UF199.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Der Ausgleich geringwertiger Anrechte ist in Betracht zu ziehen, wenn der Aus-gleichsberechtigte hierauf dringend angewiesen ist. Dies ist jedoch erst anzuneh-men, wenn der Ausgleichsberechtigte auch bei Ausschöpfung seiner Erwerbsmög-lichkeiten nicht in der Lage wäre, eine das Existenzminimum sichernde Altersrente zu erarbeiten.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 01.10.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oberhausen wird zurück-gewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 € festge-setzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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