I-3 Wx 193/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-08-23, I-3 Wx 193/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-08-23, I-3 Wx 193/11
I-3 Wx 193/11Tribunal supérieur23 août 2011
Regest
BGB §§ 125, 2084 1. Die Annahme der von Ehegatten durch letztwillige Verfügung bestimmten Voraussetzung eines gemeinsamen Versterbens oder Verunglückens („Sollten wir gemeinsam versterben oder verunglücken, so setzen wir als Ersatzerben unseren Neffen … als Erben ein.“) setzt bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine zeitliche Nähe der beiden Sterbefälle voraus und verbietet sich deshalb im Allgemeinen, wenn zwischen den Todeszeitpunkten eine ganz erhebliche Zeitspanne (hier mehr als 28 Jahre) liegt. 2. Die schlichte Behauptung des „Ersatzerben“, er habe in jedem Falle Erbe des Letztlebenden werden sollen, kann solange nicht zu einer ergänzenden Auslegung herangezogen werden, wie kein Anhalt dafür besteht, dass der Erblasser seiner Wortwahl einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sinn beigemessen haben könnte. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. August 2011 – I-3 Wx 193/11
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 193/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-23
Aktenzeichen: I-3 Wx 193/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0823.I3WX193.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
BGB §§ 125, 2084
Die Annahme der von Ehegatten durch letztwillige Verfügung bestimmten Voraussetzung eines gemeinsamen Versterbens oder Verunglückens („Sollten wir gemeinsam versterben oder verunglücken, so setzen wir als Ersatzerben unseren Neffen … als Erben ein.“) setzt bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine zeitliche Nähe der beiden Sterbefälle voraus und verbietet sich deshalb im Allgemeinen, wenn zwischen den Todeszeitpunkten eine ganz erhebliche Zeitspanne (hier mehr als 28 Jahre) liegt.
Die schlichte Behauptung des „Ersatzerben“, er habe in jedem Falle Erbe des Letztlebenden werden sollen, kann solange nicht zu einer ergänzenden Auslegung herangezogen werden, wie kein Anhalt dafür besteht, dass der Erblasser seiner Wortwahl einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sinn beigemessen haben könnte.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. August 2011 – I-3 Wx 193/11
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Geschäftswert: 125.000,- Euro.
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