Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-02, I-17 U 99/09

I-17 U 99/09Tribunal supérieur2 déc. 2011

Regest

1. Zur Verkündung eines Urteils trotz Verfahrensunterbrechung (§ 249 Abs. 3 ZPO) 2. Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen ein britisches Brokerunternehmen wegen Beteiligung an einer sittenwidrigen Anlegerschädigung

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 99/09 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-02

Aktenzeichen: I-17 U 99/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1202.I17U99.09.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 249, BGB §§ 199, 826

Leitsätze

  1. Zur Verkündung eines Urteils trotz Verfahrensunterbrechung (§ 249 Abs. 3 ZPO)

  2. Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen ein britisches Brokerunternehmen wegen Beteiligung an einer sittenwidrigen Anlegerschädigung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Mai 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 214/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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