Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-22, I-16 U 133/10

I-16 U 133/10Tribunal supérieur22 déc. 2011

Regest

§§ 84 Abs. 1, 86 Abs. 1, 92 Abs. 2, 93 Abs. 1 HGB 1. Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer. Betrauung bedeutet Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrags mit Geschäftsbesorgungscharakter, aus dem sich für den Vertreter eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt. Ständig meint eine auf Dauer angelegte Bindung, die mehr ist als eine bloß langfristige Geschäftsbeziehung. 2. Der wesentliche Unterschied liegt in der mit seiner Pflicht zum Tätigwerden verbundenen Bemühenspflicht des Handelsvertreters um die Vermittlung oder den Geschäftsabschluss. 3. Bei der Abgrenzung sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Maßgeblich ist nicht allein die von den Parteien vorgenommene Einordnung des Vertrages, die gewählte Parteibezeichnung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung; vielmehr ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen und dabei sowohl die vertragliche Gestaltung, als auch deren tatsächliche Handhabung zu berücksichtigen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 133/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-22

Aktenzeichen: I-16 U 133/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1222.I16U133.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 84 Abs. 1, 86 Abs. 1, 92 Abs. 2, 93 Abs. 1 HGB

  1. Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer. Betrauung bedeutet Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrags mit Geschäftsbesorgungscharakter, aus dem sich für den Vertreter eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt. Ständig meint eine auf Dauer angelegte Bindung, die mehr ist als eine bloß langfristige Geschäftsbeziehung.

  2. Der wesentliche Unterschied liegt in der mit seiner Pflicht zum Tätigwerden verbundenen Bemühenspflicht des Handelsvertreters um die Vermittlung oder den Geschäftsabschluss.

  3. Bei der Abgrenzung sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Maßgeblich ist nicht allein die von den Parteien vorgenommene Einordnung des Vertrages, die gewählte Parteibezeichnung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung; vielmehr ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen und dabei sowohl die vertragliche Gestaltung, als auch deren tatsächliche Handhabung zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Urteil des Landgerichts Düssel-dorf vom 30.03.2010 – 10 O 496/05 – dahingehend abgeändert, dass der Widerklageantrag zu 2) (Erteilung eines Buchauszuges) insgesamt abgewiesen wird.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Widerklageantrags zu 1) (Ausgleichsanspruch) richtet. Im Übrigen (Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3.500,-- Euro nebst Zinsen) wird die Sache unter Aufhebung des Teil-Urteils und des Verfahrens an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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