Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-01, III-3 RVs 31/12

III-3 RVs 31/12Tribunal supérieur1 mars 2012

Regest

StGB §§ 263 Abs. 1, 13 Abs. 1; StPO § 354 Abs. 1a S.2, SGB I § 60 Abs. 1 S.1. und 2; SGB VI § 118 Abs. 4 S.1; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 1 S.1 Leitsätze: 1. Wer unter Verstoß gegen die sich aus § 60 Abs. 1 S. 1 u.2 SGB I ergebende Pflicht zur Mitteilung des Todes des Berechtigten Rentenzahlungen entgegen nimmt und für sich verbraucht, begeht einen Betrug durch Unterlassen. 2. Die Anzeigepflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht auch, wenn damit der Zwang zur Offenbarung einer strafbaren Handlung verbunden ist. 3. Das Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der Generalstaats-anwaltschaft selbst über die Kompensation wegen einer im Revisions-verfahren eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 1. März 2012 – III 3 RVs 31/12

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 RVs 31/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-01

Aktenzeichen: III-3 RVs 31/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0301.III3RVS31.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Leitsätze

StGB §§ 263 Abs. 1, 13 Abs. 1;

StPO § 354 Abs. 1a S.2,

SGB I § 60 Abs. 1 S.1. und 2;

SGB VI § 118 Abs. 4 S.1;

GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3;

MRK Art. 6 Abs. 1 S.1

Leitsätze:

Wer unter Verstoß gegen die sich aus § 60 Abs. 1 S. 1 u.2 SGB I ergebende Pflicht zur Mitteilung des Todes des Berechtigten Rentenzahlungen entgegen nimmt und für sich verbraucht, begeht einen Betrug durch Unterlassen.

Die Anzeigepflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht auch, wenn damit der Zwang zur Offenbarung einer strafbaren Handlung verbunden ist.

Das Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der Generalstaats-anwaltschaft selbst über die Kompensation wegen einer im Revisions-verfahren eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 1. März 2012 – III 3 RVs 31/12

Tenor

Die Revision wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass von der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrens-verzögerung fünf Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

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