Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-29, I-16 U 199/10

I-16 U 199/10Tribunal supérieur29 mars 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 199/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-29

Aktenzeichen: I-16 U 199/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0329.I16U199.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. November 2010 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Land-gerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2009 auf den der Klä-gerin zuerkannten Betrag von 420,49 € zu zahlen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.