I-3 Wx 196/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-11, I-3 Wx 196/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-11, I-3 Wx 196/11
I-3 Wx 196/11Tribunal supérieur11 mai 2012
Regest
FamFG §§ 61 Abs. 1, 388 ff., 390 Abs. 4 Satz 1 1. Hat das Registergericht im Zwangsgeldverfahren nach §§ 388 ff. FamFG gemäß § 390 Abs. 4 Satz 1 FamFG einen Einspruch verworfen sowie ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld festgesetzt und richtet sich das dagegen eingelegte Rechtsmittel gegen beide Entscheidungsteile, so ist sowohl für die Verwerfung als auch für die Festsetzung ein Wert des Beschwerdegegenstandes zu ermitteln. 2. Unter Anwendung des § 61 Abs. 1 FamFG auf das Rechtsmittel insgesamt sind die beiden vorgenannten Einzelwerte zu addieren. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2012 – I-3 Wx 97 und 196/11
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 196/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-11
Aktenzeichen: I-3 Wx 196/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0511.I3WX196.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
FamFG §§ 61 Abs. 1, 388 ff., 390 Abs. 4 Satz 1
Hat das Registergericht im Zwangsgeldverfahren nach §§ 388 ff. FamFG gemäß § 390 Abs. 4 Satz 1 FamFG einen Einspruch verworfen sowie ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld festgesetzt und richtet sich das dagegen eingelegte Rechtsmittel gegen beide Entscheidungsteile, so ist sowohl für die Verwerfung als auch für die Festsetzung ein Wert des Beschwerdegegenstandes zu ermitteln.
Unter Anwendung des § 61 Abs. 1 FamFG auf das Rechtsmittel insgesamt sind die beiden vorgenannten Einzelwerte zu addieren.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2012 – I-3 Wx 97 und 196/11
Tenor
Soweit die angefochtenen Entscheidungen die Einsprüche der Beteiligten zu 1. und 2. betreffen, werden sie geändert; diese Einsprüche werden für begründet erklärt. Im übrigen werden die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben.
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