Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-12, I-6 U 220/11

I-6 U 220/11Tribunal supérieur12 juil. 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 220/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-12

Aktenzeichen: I-6 U 220/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0712.I6U220.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. September 2011 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (39 O 38/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der am 08. Juli 2010 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten unter Punkt VI TOP 3 gefasste Beschluss mit dem Inhalt

„Herr A. wird zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Er wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit“

wird für nichtig erklärt.

Der am 21. September 2010 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten unter Punkt TOP 6 d) gefasste Beschluss mit dem Inhalt

„Ausschluss der Gesellschafterin B. aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund vorbehaltlich, dass die Gesellschaft für Leistungen einer Abfindung aus freiem Vermögen in der Lage ist und auch die sonstigen gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind, hilfsweise, festzustellen, dass gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ein wichtiger Grund für die Ausschließung der Gesellschafterin B. vorliegt, sowie die gerichtliche Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, dass ein wichtiger Grund in der Person der Klägerin vorliegt, um einen Ausschluss im Sinne des Gesellschaftsvertrages zu veranlassen“

wird für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen,

die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn

nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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