I-23 U 143/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-08-30, I-23 U 143/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-08-30, I-23 U 143/11
I-23 U 143/11Tribunal supérieur30 août 2012
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 143/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-30
Aktenzeichen: I-23 U 143/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0830.I23U143.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile der Vorsitzenden der10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.09.2011 (40 O 1/11 und 40 O 120/11) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.406,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 4.906,77 EUR seit dem 01.05.2009 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 471,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen, davon einen Teilbetrag in Höhe von 8.500,00 EUR nur Zug um Zug gegen Beseitigung der im Gutachten des Sachverständigen W vom 31.08.2010 (Seite 36 ff. der AktenLG Düsseldorf 40 OH 1/09) sowie der in dem vom Prüfingenieur R am 05.11.2009 geprüften Standsicherheitsnachweis des Ingenieurbüros H vom 08.09.2009 nebst zwei Nachträgen vom 10.09.2009 und 30.10.2009 (Anlage K 3 im Anlagenband der Akten LG Düsseldorf 40 OH 1/09) festgestellten Mängel der Hofüberdachungskonstruktion auf dem Betriebsgelände der Beklagten (Eichsfelder Straße 10, 40595 Düsseldorf).
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Das Versäumnisurteil vom 17.01.2011 wird aufgehoben und die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Die Kosten der erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten LG Düsseldorf40 O 120/10 und LG Düsseldorf 40 O 1/11 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 70 % und der Klägerin zu 30 % auferlegt.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Düsseldorf 40 OH 1/09
werden der Beklagten zu 60 % und der Klägerin zu 40 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.