Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-09-27, I-6 U 241/11

I-6 U 241/11Tribunal supérieur27 sept. 2012

Regest

Persönliche Daten, die Kunden über die Homepage eines Unternehmens eingeben, um sich für den Bezug eines elektronischen Newsletters dieses Unternehmens an- oder abzumelden, sind im Falle der Insolvenz des technischen Dienstleisters, der den Versand des Newsletters abgewickelt hatte, gemäß §§ 667 1. Alt., 675 BGB i.V.m. § 47 InsO von dem Insolvenzverwalter auszusondern und an das Unternehmen herauszugeben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 241/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-27

Aktenzeichen: I-6 U 241/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0927.I6U241.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB §667, BGB §675, InsO §47

Leitsätze

Persönliche Daten, die Kunden über die Homepage eines Unternehmens eingeben, um sich für den Bezug eines elektronischen Newsletters dieses Unternehmens an- oder abzumelden, sind im Falle der Insolvenz des technischen Dienstleisters, der den Versand des Newsletters abgewickelt hatte, gemäß §§ 667 1. Alt., 675 BGB i.V.m. § 47 InsO von dem Insolvenzverwalter auszusondern und an das Unternehmen herauszugeben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.10.2011 verkündete Urteil der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 90.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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