I-23 U 169/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-10-02, I-23 U 169/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-10-02, I-23 U 169/11
I-23 U 169/11Tribunal supérieur2 oct. 2012
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 169/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-02
Aktenzeichen: I-23 U 169/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1002.I23U169.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.10.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,12 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe sämtlicher Daten, die im Jahre 2009 im Rahmen des Steuerberatervertrages elektronisch zur Fertigung der Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung 2008 sowie der vorläufigen Überschussrechnung 2009 erstellt worden sind, und der Buchhaltung Löhne Januar und Februar 2010 für 8 + 7 Arbeitnehmer, jeweils in elektronischer Form.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, sämtliche Daten, die im Jahre 2009 im Rahmen des Steuerberatervertrages elektronisch zur Fertigung der Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung 2008 sowie der vorläufigen Überschussrechnung 2009 erstellt worden sind, sowie der Buchhaltung Löhne Januar und Februar 2010 für 8 + 7 Arbeitnehmer an den Beklagten herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.500,12 EUR. Die Klägerin wird darüber hinaus verurteilt, die elektronisch erstellten Daten für die monatlichen Buchungen für 2009 herauszugeben.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 3.600,00 EUR zuzüglich 19 % MWSt. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2011 zu zahlen.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen zu 15 % die Widerklägerin, zu
20 % der Beklagte und zu 65 % die Klägerin. Die außergerichtlichen
Kosten der Klägerin tragen zu 15 % die Widerklägerin und zu 20 % der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 65 %. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 68 % und dem Beklagten zu 32 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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