Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-10-29, I-9 U 44/12

I-9 U 44/12Tribunal supérieur29 oct. 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 44/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-29

Aktenzeichen: I-9 U 44/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1029.I9U44.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10.02.2012 wird zurückgewiesen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1. insgesamt und gegen den Beklagten zu 2. in Höhe von 14.160,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2010 abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Berufung des Klägers aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in beiden Rechtszügen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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