Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-11-22, I-2 U 27/09

I-2 U 27/09Tribunal supérieur22 nov. 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 27/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-22

Aktenzeichen: I-2 U 27/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1122.I2U27.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27.08.2009 wird zurückgewiesen

mit der Klarstellung, dass der Unterlassungsausspruch (Ziffer I. 1. des landgerichtlichen Tenors) aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer des Klagepatents am 31.05.2009 gegenstandslos ist,

mit der Maßgabe, dass die Verurteilung zur Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Ziffer I. 2. und III. des landgerichtlichen Tenors) auf Benutzungshandlungen der Beklagten bis zum 31.05.2009 beschränkt sind, und

mit der Maßgabe, dass sich der Vernichtungsausspruch (Ziffer II. des landgerichtlichen Urteils) nur auf solche Erzeugnisse bezieht, die sich bereits vor dem 01.06.2009 im Besitz und/oder Eigentum der Beklagten zu 1) befanden.

II.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

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