Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-17, I-2 U 87/12

I-2 U 87/12Tribunal supérieur17 janv. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 87/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-17

Aktenzeichen: I-2 U 87/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0117.I2U87.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I Auf die Berufung wird das am 6. November 2012 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1 Der Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

Arzneimittel – namentlich das Präparat „F.-H mg Hartkapsel“ - mit reiner Modifikation des F.-M., erhältlich durch Hydrierung von 2-Amino-3-nitro-6-(4-fluorbenzyl-amino)-pyridin (ANFP) in Gegenwart von R.-N., Acylierung mit Chlorameisenessigsäureethylester und die Umsetzung der erhaltenen Flupirtin-Base mit Maleinsäure, wobei die Hydrierung, Acylierung und Fällung in wasserlöslichen Alkoholen erfolgt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Flupirtin-Maleat in gegebenenfalls wasserhaltigem Isopropanol oder Ethanol gerührt wird.

  • 2 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1. enthaltene Verbot wird der Verfügungsbeklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten zu vollstrecken ist.

  • 3 Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben,

a) der Verfügungsklägerin in einer einheitlich geordneten Aufstellung Auskunft über den Umfang zu erteilen, in welchem sie die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. März 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

aa) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

bb) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

  • die Verkaufsstellen und die bezahlten Preise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;

  • zum Nachweis der Angaben die betreffenden Belege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

b) sämtliche in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, in Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse auf ihre Kosten zum Zweck der Verwahrung an einen von der Verfügungsklägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben, wobei die Verwahrung andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.

  • 4 Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Verfügungsklägerin zu 10 % und die Verfügungsbeklagte zu 90 %.

  • 5 Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung hängt davon ab, dass die Verfügungsklägerin Sicherheit in Höhe von 5.000.000,- Euro leistet.

  • II Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

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