I-3 Wx 147/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-02, I-3 Wx 147/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-02, I-3 Wx 147/12
I-3 Wx 147/12Tribunal supérieur2 avr. 2013
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 147/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-02
Aktenzeichen: I-3 Wx 147/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0402.I3WX147.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung teilweise geändert und der Ausspruch des angefochtenen Beschlusses insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1. am 5. Dezember 2011 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt; die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2. vom 5. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Mit Ausnahme der für die Erteilung des Erbscheins anfallenden Gerichtskosten, die die Beteiligte zu 1. zu tragen hat, fallen die Kosten des Verfahrens vor dem Nachlassgericht den Beteiligten zu 2. und 4. zur Last. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 2. und 5. auferlegt.
Geschäftswert – für beide Rechtszüge - : 75.000 €.
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