Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-06-19, VII-Verg 8/13

VII-Verg 8/13Tribunal supérieur19 juin 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 8/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-19

Aktenzeichen: VII-Verg 8/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0619.VII.VERG8.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 18. März 2013 (VK 02/13) wird aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zuschlag auf Los 2 zu erteilen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer als Gesamtschuldner sowie die der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen je zur Hälfte. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB) unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 155.000 Euro festgesetzt.

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